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Das kann richtig teuer werden

Diese Urlaubsfotos solltest du niemals bei Facebook & Co. hochladen!

Bild: colourbox

Ein Selfie mit den Eisbach-Surfern in München? Ein Bild auf der Zugspitze? Ein Schnappschuss vom Straßenmusiker in Nürnberg – und dann auf Facebook oder Instagram damit! Aber: darf ich das einfach so? Hier sind 3 Dinge, die du über Urlaubsfotos bei Facebook & Co. wissen solltest!

1. Darf ich Fotos von meinem lustigen Camping-Platz-Nachbarn posten?

Das Bild vom lustigen Campingplatz-Nachbarn darf ich nicht einfach so hochladen. Denn jeder hat ein Recht an seinem eigenen Bild: Nur man selbst darf entscheiden, ob das Foto von einem veröffentlicht werden soll oder nicht. Der Fotograf muss deshalb erst eine Einwilligung der fotografierten Person einholen. Gibt dir also zum Beispiel der Straßenkünstler, der in der Innenstadt Musik macht, sein Einverständnis nicht, darf das Bild nicht auf Facebook oder Instagram veröffentlicht werden. Erscheint die Aufnahme doch im Netz, kann es für dich richtig teuer werden! Eine solche Einwilligung sollte im Optimalfall sogar schriftlich eingeholt werden, damit man sie im Streitfall einfacher beweisen kann. Realistischer ist allerdings ein mündliches Einverständnis. Ein solches Einverständnis kann jemand auch stillschweigend erteilen: Ein Wink in die Kamera kann dabei schon ausreichen.

2. Und wenn sich jemand auf mein Urlaubsfoto schleicht?

Das Posten eines Urlaubsfotos, auf dem nur zufällig eine andere Person zu sehen ist, kann auch ohne Einwilligung erlaubt sein. Wenn also auf dem schönen Zugspitzen-Bild am Rand noch ein posierender Tourist zu sehen ist, dann gilt diese Person als sogenanntes "Beiwerk". Voraussetzung ist, dass die Person nur zufällig auf dem Foto ist, im Vordergrund aber eine Örtlichkeit oder eine Landschaft stehen. Trotzdem darf nicht jedes Bild mit Personen als Beiwerk veröffentlicht werden. Wenn man selbst im Urlaub mit abgelichtet wird, kann eine Veröffentlichung durchaus unrechtmäßig sein, wie Gerichte schon entschieden. Eine Wandergruppe vor einem eindrucksvollen Gebirgspanorama durfte etwa nicht in einem Werbekatalog eines Reisebüros erscheinen. Maßgeblich war, dass die Wanderer zwar der Aufnahme, aber nicht der Veröffentlichung zu Werbezwecken zugestimmt hatten. 

3. Party am Ballermann: Darf ich die Bilder eines unvergesslichen Partyabends hochladen?

Auch hier gilt, dass die Fotografierten "JA" zu einer Veröffentlichung sagen müssen. Eine Ausnahme kann sein, wenn es eine wirklich große Menschenmenge ist, so dass eine einzelne Person nicht mehr hervorzuheben ist - etwa bei Sportgroßveranstaltungen oder bei Karnevalsumzügen. 

Darf der Partyfotograf aus der Disco ein Foto von meinem besten Kumpel und mir also eigentlich nicht bei Facebook hochladen? Prinzipiell muss auch hier wieder eine Einwilligung vorliegen. Wenn ich aber bewusst für die Kamera posiere und breit in die Linse grinse, dann kann das möglicherweise als stillschweigende Einwilligung gewertet werden. Zumal heute jeder weiß, dass solche Bilder spätestens am nächsten Tag im Internet landen.

Bilder von Betrunkenen

Sehr problematisch sind Fotos von sichtlich betrunkenen Partygästen. Macht jemand ein Bild von mir, wenn ich nach dem letzten Bier betrunken auf dem Barhocker hänge, dann kann er sich damit sogar strafbar machen. Nach § 201a Strafgesetzbuch muss jemand, der "eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder übertragt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt", mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Das Selfie mit einem Betrunkenen auf dem Rückweg von der Party sollte man also besser sein lassen.

Autor: Philip Raillon, ARD-Rechtsredaktion Karlsruhe (SWR)   

Kurzzusammenfassung

Ein Selfie mit den Eisbach-Surfern in München? Ein Bild auf der Zugspitze? Ein Schnappschuss vom Straßenmusiker in Nürnberg – und dann auf Facebook oder Instagram damit! Aber: darf ich das einfach so? Hier sind 3 Dinge, die du über Urlaubsfotos bei Facebook & Co. wissen solltest!

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